Juni
08
2005
StGB §§ 328 Abs. 2
Unser Strafgesetzbuch regelt scheinbar wirklich alles, also für alle Hobbybastler unter uns… aus der Traum 😉
§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1: Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2: Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3: eine nukleare Explosion verursacht oder
4: einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert….[dejure.org]