Jun
08
2005

StGB §§ 328 Abs. 2

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Unser Strafgesetzbuch regelt scheinbar wirklich alles, also für alle Hobbybastler unter uns… aus der Traum 😉

§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1: Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,

2: Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,

3: eine nukleare Explosion verursacht oder

4: einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert….[dejure.org]