Jun
08
2005

StGB §§ 328 Abs. 2

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Unser Strafgesetzbuch regelt scheinbar wirklich alles, also für alle Hobbybastler unter uns… aus der Traum 😉

§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1: Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,

2: Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,

3: eine nukleare Explosion verursacht oder

4: einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert….[dejure.org]

2 Antworten zu “StGB §§ 328 Abs. 2”

  1. Goettine sagt:

    Tja, für alle Eventualitäten muß es Gestetze geben *gg*
    Dann könne wir deutschen ja nie einen nuklearen Verteidigungsschlag ausführen?

    *mein Uran-, Plutonium-, Radonbastelsatz mit der 7.Zehe unter das Bett wegscheib*

  2. Champster sagt:

    Ich hatte gestern Mittag ein kräftiges Chillie gegessen. Was das mit diesem Gesetz zu tun hat bleibt der Fantasie überlassen, aber irgendwie strahlen die Menschen, wenn sie mein Zimmer verlassen.

    Beamtenstaat Deutschland, wär doch schade, wenn wir die Grundlegendsten dinge nicht geregelt hätten!

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